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Satzung der

"Gesellschaft für individualisierte
komplementäre Onkologie"

Verein zur Förderung der Diagnostik und Therapie von Krebserkrankungen


§1 Name und Sitz

Der Verein firmiert unter dem Namen "Gesellschaft für individualisierte komplementäre Onkologie" oder alternativ unter der Kurzform "INDIVICON". Sitz des Vereins ist Hamburg, wo er als rechtsfähiger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen ist.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterentwicklung von Diagnostik und Therapie von Krebserkrankungen mit dem Ziel, die Grundversorgung aller Patienten zu verbessern.
  2. Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung der Onkologie, sowie die Bildung eines geeigneten wissenschaftlichen Nachwuchses im naturwissenschaftlichen und medizinischen Bereich.
  3. Gegenüber der Allgemeinheit tritt der Verein ein für Fortschritte auf dem Gebiet der Gesundheit, Ernährung und Umwelt.
  4. Ziele und Aufgaben des Vereins innerhalb seines fachlichen Bereiches für Onkologie sind insbesondere:
    1. Förderung des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches,
    2. Förderung des Zusammenhalts der Ärzte und Naturwissenschaftler in der ärztlichen Praxis, dem Krankenhaus und an der Universität und anderen Forschungseinrichtungen,
    3. Förderung des ärztlichen und naturwissenschaftlichen Nachwuchses,
    4. Kooperation mit nationalen und internationalen Organisationen mit dem Ziel der angemessenen Vertretung deutscher Ärzte und Naturwissenschaftler in nationalen und internationalen Gremien,
    5. Förderung der zweckspezifischen Ausbildung und Fortbildung,
    6. Einwirkung auf Gesetzgeber und Verwaltung sowie auf andere öffentliche bzw. dem Gemeinwohl verpflichtete Institutionen gem. den vorgenannten Aufgaben und Zielen,
    7. Förderung von Verbindungen mit nahestehenden Fachverbänden.
  5. Der Verein ist überörtlich und überkonfessionell tätig. Er ist parteipolitisch unabhängig. Außerdem darf er internationale Zusammenarbeit pflegen.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung. Gemeinnützige Zwecke des Vereins in diesem Sinne sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der zweckspezifischen Bildung. Jede Satzungsänderung soll vor Beschlußfassung mit dem für der Verein zuständigen Finanzamt bzgl. der Vereinbarkeit der Änderung mit dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht abgestimmt werden.

§3 Verwirklichung der Satzungszwecke

  1. Der Satzungszweck wird durch die in den nachfolgenden Absätzen beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten der Gesellschaft im wesentlichen verwirklicht.
  2. Die Förderung der Weiterentwicklung von Diagnostik und Therapie von Krebserkrankungen mit dem Ziel die Grundversorgung aller Patienten zu verbessern erfolgt insbesondere durch
    1. Den Aufbau einer wissenschaftlichen Datenbank zur Evaluation von neuen onkologischen Parametern anhand von klinischen Status- und Verlaufsdaten.
    2. Durch die ständige Unterrichtung der Mitglieder über den Fortgang der Evaluation der erfaßten Daten.
    3. Fortbildungsmaßnahmen für Mitglieder und Nichtmitglieder über neue Entwicklungen der Onkologie.
    4. Durchführung von spezifischen Konferenzen zu einzelen Tumorentitäten für Mitglieder und Nichtmitglieder.
    5. Durchführung von Fallkonferenzen mit den Mitgliedern.
  3. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich/Umfeld der Onkologie erfolgt insbesondere durch
    1. Zusammenführung der auf Spezialgebieten tätigen Mitglieder in Studiengruppen und Veranstaltung von Konferenzen dieser Studiengruppen zu speziellen Themen.
    2. Das Ausrichten sonstiger wissenschaftlicher Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, u.ä.
    3. ferner durch:
      1. Mitarbeit bei der Planung internationaler Kongresse.
      2. Turnusgemäße Herausgabe von Mitteilungen an alle Mitglieder (laufende Information der Mitglieder über aktuelle Fragen, Ereignisse und Vorhaben, z.B. Tagungen, Fortbildungsmöglichkeiten etc. und Versand der Plakate für die Veranstaltungen der Studiengruppen.
        -Erstellung und Veröffentlichung von wissenschaftlichen Publikationen
        -Öffentlichkeitsarbeit.
        -Beratung staatlicher Behörden.
  4. Die Förderung der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Jungmitglieder) erfolgt insbesondere durch fachliche und finanzielle Unter-stützung z.B. bei wissenschaftlichen Veranstaltungen und Studienaufenthalten.
  5. Auf Tagungen soll den Teilnehmern Gelegenheit zur Weiterbildung und zur persönlichen Aussprache gegeben werden. In der Regel soll mindestens jährlich eine Tagung, Mitteilung oder Konferenz mit Diskussion neuer Beobachtungen stattfinden. Der Vorstand kann mit auf dem selben Gebiet tätigen Organisationen oder Einrichtungen gemeinsame Tagungen veranstalten.
  6. Der Verein betreibt eine laufende Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen und pflegt Kontakt mit ihnen.

§4 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Eingeschriebene Mitglieder

  1. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer Zweck und Aufgaben der Gesellschaft unterstützen will und an der Onkologie wissenschaftlich interessiert ist. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  2. In diesem Sinne können Mitglieder werden:
    1. Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder,
    2. Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammen-schlüsse, sowie Firmen und sonstige Personen des öffentlichen und privaten Rechts, auch wissenschaftliche Institute, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung die Ziele der Gesellschaft fördern, als korporative Mitglieder.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die nachfolgende Bestätigung der Aufnahme durch ein Vorstandsmitglied und durch Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Die Beitrittserklärung muß von zwei Mitgliedern des Vereins als Bürgen unterschrieben sein. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung wird nicht begründet, sie ist unanfechtbar.
  4. Auf Vorschläge des Vorstands und durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie der Verein und ihren Wirkungsbereich in hervorragender Weise gefördert haben.

Tätige Mitgliedschaft

Eingeschriebene Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die mindestens ein halbes Jahr dem Verein als Mitglied angehören und an den Veranstaltungen des Vereins regelmäßig teilnehmen, können vom Vorstand einstimmig zu "Tätigen Mitgliedern" ernannt werden. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung wird nicht begründet, sie ist unanfechtbar. Nur die Tätigen Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

§6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet
    1. durch den Tod im Fall der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern
    2. durch Auflösung im Fall der Mitgliedschaft von korporativen Mitgliedern
    3. durch Austritt (Kündigung)
    4. durch Ausschluß
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele gröblich verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhält. Bei der Beschlußfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluß kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen; über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig, solange nicht durch ein Gericht anderweitig entschieden wird.
  4. Im übrigen sind absolute Ausschließungsgründe, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand ist und mindestens zweimal gemahnt wurde. In allen diesen Fällen erfolgt der Ausschluß abweichend von Abs. 3 durch Streichen in der Mitgliederdatei zu Beginn des nächsten Vereinsjahres.
  5. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins.

§7 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit bestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, für bestimmte Fälle Ermäßigungen zu gewähren. Weiterhin ist er ermächtigt, die Höhe der Beiträge für korporative Mitglieder festzulegen.
  2. Die Beiträge sind an der Verein kostenfrei zu überweisen.
  3. Vorbehaltlich einer anderweitigen Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind die Beiträge des laufenden Jahres am 01. Januar jeden Jahres fällig.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  5. Die Mitgliederrechte des laufenden Kalenderjahres ruhen, sofern das Mitglied seine Beitragsschuld nicht innerhalb einer Nachfrist von zwei Monaten nach Fälligkeit entrichtet hat.
  6. Die Erhebung von Umlagen für einmalige Sonderaufwendungen ist nach Beschluß der Mitgliederversammlung zulässig.

§8 Organe der Gesellschaft

  1. Organe der Gesellschaft sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der wissenschaftliche Beirat
    4. die Geschäftsführung der Datenbank

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Tätigen Mitglieder des Vereins gemäß §5.2. und der Ehrenmitglieder gemäß §5.3..
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. Wahl und Abberufung des Vorstands (§13)
    2. Wahl und Abberufung von zwei Kassenprüfern (§18 Abs. 3)
    3. Wahl der Kandidaten für den Beirat (§16)
    4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    5. Entgegennahme der Rechnungslegung (Jahresabschluß und Kassen-prüfungsbericht)
    6. Entlastung des Vorstands
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§7)
    8. Beschlußfassung über ordnungsgemäß eingegangene Anträge der Mitglieder
      (§10 Abs. 4)
    9. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    10. Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft (§19)
    11. Beschlußfassung über die Ehrenmitgliedschaft (§5 Abs. 4)
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen oder direkte Weisungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeits-bereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten jährlich einmal einzuberufen. Sie soll in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Fortbildungs-veranstaltung stattfinden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes statt.
  3. Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederver-sammlungen hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen .
  4. Anträge von Mitgliedern, die auf einer Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen . Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Tätige Mitglied hat eine Stimme. Die kooperativen Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen Vertreter repräsentiert.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Vertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder zur Leitung bereit, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungs-leitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlausschuß oder einem Wahlleiter übertragen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  4. Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich herbeigeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist unabhängig von der vorhandenen Stimmenzahl beschlußfähig. Auf diese besondere Beschlußfähigkeit ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Ansatz, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Änderung der Satzung ist ausnahmsweise eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Bericht anzufertigen, der vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Er soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder und die Anzahl der Stimmen, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen und die einzelnen Abstimmergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Im nächstfolgenden Rundschreiben der Gesellschaft ist der Bericht über die Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus maximal 6 Personen, nämlich:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 3. Vorsitzenden
    4. dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates
    5. dem Schatzmeister.
    6. dem Schriftführer
    (Bei begründeter Abwesenheit des Schriftführers werden seine Aufgaben abwechselnd vom 1., 2. und 3. Vorsitzenden wahrgenommen)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

§13 Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur volljährige tätige Vereinsmitglieder. Die gewählten Vorstandsmitglieder treten ihr Amt unmittelbar nach der Wahl an. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  2. Zur Wahl von Mitgliedern des Vorstands legt der Vorstand der Mitglieder-versammlung einen Vorschlag vor. Weitere Vorschläge können von tätigen Mitgliedern gemacht werden.

§14 Vorstandsaufgaben

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder auf Grund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
  2. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens einschl. Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers,
    4. die Vertretung des Vereins, soweit es gesetzlich zulässig ist,
    5. die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluß, Steuererklärungen, einschl. Erstellung eines Jahresberichts),
    6. Abgabe eines Rechenschaftsberichts (mündlich oder schriftlich),
    7. die Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern gem. §6 Abs. 3.,
    8. Berufung von zusätzlichen Personen in den Beirat gem. §16 Abs. 2.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt unter anderem die Verteilung der Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern und enthält Bestimmungen über die Einberufung von Vorstandssitzungen und über die Beschlußfassung des Vorstands.
  4. Der Vorstand holt in allen wichtigen Angelegenheiten, vor allem solchen, die wissenschaftliche, ethische, rechtliche und finanzielle Fragen betreffen, die Meinung des Beirats ein (§16).

§15 Beschlußfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstands-mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden .
  2. Die Vereinigung von 2 Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig.

§16 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus in- und ausländschen Mitgliedern, die verschiedene Fachrichtungen vertreten.
  2. Der Vorstand hat das Recht, zusätzliche Personen in den Beirat zur Stellungnahme zu bestimmten Fragestellungen zu berufen.
  3. Zu den Aufgaben des Beirats gehört insbesondere die Beratung des Vorstands in herausragenden Fragen der Onkologie, besonders in folgenden Angelegenheiten:
    • Beratung in Fragen der klinischen Bedeutung und biomathematischen Evaluation von neuen Verfahren in der Diagnostik und Therapie
    • Abhaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Konferenzen, insbesondere Wahl der Themen, Aktivitäten zur Pflege des wissenschaftlichen Nachwuchses
    • Durchführung öffentlicher Veranstaltungen mit dem Ziel der Förderung der Onkologie
    • Beratung und Stellungnahme bei ethischen und gesellschaftspolitischen Entscheidungen.
  4. Zur Wahl der Beiratsmitglieder wird der Mitgliederversammlung ein Vorschlag des Vorstands vorgelegt. Weitere Vorschläge können auch von den Mitgliedern eingebracht werden, wobei jeder dieser Vorschläge von mindestens drei Tätigen Mitgliedern unterzeichnet sein muß. Dabei ist auf eine möglichst breite Repräsentanz der verschiedenen Fachrichtungen zu achten. Wiederwahl ist zulässig. Als gewählt gelten diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Nichtannahme der Wahl gilt derjenige als gewählt, der in der gleichen Fachrichtung die nächstgrößte Stimmenzahl erhalten hat. Das Wahlergebnis wird den Mitgliedern im nächsten Rundschreiben bekannt gegeben. Im einzelnen wird das Procedere der Wahl durch eine Wahlordnung geregelt. Die neugewählten Mitglieder des Beirats treten ihr Amt unmittelbar nachdem sie vom 1. Vorsitzenden über das Ergebnis informiert wurden und die Wahl angenommen haben an. Bei Tod oder Rücktritt eines dieser Mitglieder des Beirats soll derjenige, der die nächstgrößte Stimmenzahl erhalten hat, an seine Stelle treten.
  5. Der Beirat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Er bildet seine Mehrheit durch Beschlußfassung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, maßgebend ist die Mehrheit der vorhandenen Stimmen. Alles weitere regelt die aufzustellende Geschäftsordnung des Beirats.

§17 Geschäftsführer

Der Vorstand kann seine Aufgaben und Befugnisse, soweit gesetzlich und satzungsmäßig zulässig, ganz oder zum Teil auf einen Geschäftsführer übertragen. Näheres wird durch die Geschäftsordnung des Vorstands bestimmt und durch den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer.

§18 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  2. Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluß und etwaiger Steuererklärungen erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln, soweit nicht vereinsrechtliche oder handelsrechtliche Vorschriften vorgehen.
  3. Der Jahresabschluß mit Erläuterungen ist in Form einer Einnahmen-Ausgaben?Überschußrechnung und einer Vermögensübersicht zu erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Rechnungslegung ist im 1. Quartal des folgenden Kalenderjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen, das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
  4. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§19 Auflösung

  1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluß einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliederstimmen in die Wege geleitet werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung von mindestens 50% aller Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der erste Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe der Deutschen Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§20 Inkrafttreten

Diese neue Satzung soll ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister gelten. Die vorher gewählten Vereinsorgane bleiben weiter im Amt, bis die ersten Wahlen nach Maßgabe dieser neuen Satzung durchgeführt sind. Die bisherigen Satzungsbestimmungen über Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gelten weiter, bis die 1. Mitgliederversammlung nach Maßgabe dieser neuen Satzung zusammentritt.
15.11.2006